Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 1968
§ 129
§ 129 – Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.
Kurz erklärt
- Gegenstände, die mit einer Ordnungswidrigkeit verbunden sind, können beschlagnahmt werden.
- Dies betrifft spezifische Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 124, 126 bis 128.
- Die Einziehung erfolgt durch die zuständigen Behörden.
- Die Regelung dient der Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit.
- Betroffene Gegenstände können dauerhaft entzogen werden.